Sturmtief „Sabine“ - Schulfrei!

Sturmwarnung für den 10.2.2020. Wegen des Sturmtiefs "Sabine" findet am Montag kein regulärer Unterricht statt.

Regelung am BBG

Am kommenden Montag findet kein regulärer Unterricht statt. Falls Schülerinnen und Schüler trotz der Sturmwarnung zur Schule kommen, werden sie betreut und erst wieder nach Hause entlassen, wenn eine gefahrlose Heimkehr möglich ist.

Meldung der Stadt

Die Stadt Dortmund weist  darauf hin, dass am Montag, 10. Februar, kein regulärer Schulbetrieb stattfindet, da aufgrund des erwarteten Sturmtiefs und zu erwartenden Orkanböen eine sichere Erreichbarkeit der Schulen nicht garantiert werden kann. Die Eltern entscheiden in eigener Verantwortung, ob die Kinder zur Schule gehen.

Runderlass des NRW-Schulministeriums

Das NRW-Schulministerium hatte am Freitag, 7. Februar, im Vorgriff auf einen möglichen Sturm am Montag, 10. Februar, einen Runderlass herausgegeben. Dieser besagt:
Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen in der Nacht von Sonntag, 9. Februar 2020, auf Montag, 10. Februar 2020, mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag noch anhalten sollen.
Die Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren.
Die Schulleiter*innen können - nach Rücksprache mit dem Schulträger – entscheiden, den Unterricht nicht stattfinden zu lassen oder frühzeitig zu beenden, damit keine Gefahr für die Schüler*innen entstehen kann.
Bei Unterrichtsausfall am Morgen, müssen die Schulleitungen für die dennoch eintreffenden oder bereits anwesenden Schülerinnen und Schüler eine Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.
Bei vorzeitigem Unterrichtsende müssen die Schulleitungen ebenfalls für die noch anwesenden Schüler*innen die Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.
Diese Maßgaben gelten nicht für die Lehrer*innen. Diese haben – sofern zumutbar – im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtungen in der Schule anwesend zu sein.